2. 2.1. Das KStA führte in der Nachsteuerverfügung, im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung aus, dass der im Jahr 2013 abgeschlossene Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin als Käuferin und D. als Verkäuferin betreffend Liegenschaft GB Q. aaa im Jahr 2017 durch einen Nachtrag ergänzt worden sei. Durch diesen Nachtrag sei der ursprüngliche Kaufpreis von CHF 900'000.00 auf neu CHF 975'000.00 erhöht worden. Bei der Erhöhung handle es sich um eine nicht notwendige und nicht geschäftsmässig begründete Vereinbarung zum Nachteil der Rekurrentin und zum Vorteil von D.. Die Rekurrentin hätte diesen Nachtrag mit einer Drittperson nicht abgeschlossen.