3. Das steuerbare Kapital der Steuerpflichtigen für das Jahr 2017 sei auf den veranlagten CHF 277'977 zu belassen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 9. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 10. Die A. GmbH hat eine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Nachsteuern zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).