"1. Die Nachsteuerverfügung vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben. Die Rechtskraft der Steuerveranlagung 2017 vom 12. März 2018 sei zu bestätigen. 2. Der steuerbare Reingewinn der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sei auf den veranlagten CHF 6'237 zu belassen. 3. Das steuerbare Kapital der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sei auf den veranlagten CHF 277'977 zu belassen." -3- 7. Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies das KStA die Einsprache ab.