3. Auf Aufforderung des KStA würdigte das KStA JP die Stellungnahme der A. GmbH. 4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 liess die A. GmbH Stellung zum Schreiben des KStA JP nehmen. 5. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 korrigierte das KStA den steuerbaren Reingewinn auf CHF 6'844.00 und das steuerbare Kapital auf CHF 250'000.00, stellte jedoch gleichzeitig fest, dass keine Nachsteuern der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 der A. GmbH resultieren. 6. Gegen die Nachsteuerverfügung (Feststellungsverfügung) vom 22. Februar 2019 liess die A. GmbH mit Schreiben vom 18. März 2019 Einsprache erheben. Sie liess folgende Rechtsbegehren stellen: