Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Gestützt auf eine Meldung von B., Revisor der Sektion juristische Personen des Kantonalen Steueramtes (nachfolgend: KStA JP), wonach geldwerte Leistungen der A. GmbH in der Steuererklärung 2017 nicht deklariert worden seien, eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 12. September 2018 ein Nachsteuerverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Den Organen der A. GmbH wurde bis zum 10. Oktober 2018 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. 2. Innert Frist liess die A. GmbH eine Stellungnahme einreichen.