7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus der Forderungsabschreibung im Umfang von CHF 525'000.00 erfüllt sind. 8. Bezüglich der Höhe der geldwerten Leistung von CHF 525'000.00 bringt die Rekurrentin keine detaillierten Einwände vor. Mängel der Berechnung sind für das Spezialverwaltungsgericht keine ersichtlich. 9. Der Rekurs ist damit insgesamt abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 33 - Das Gericht erkennt: