Daraus muss geschlossen werden, dass die Darlehensforderung gegen die D. im Zeitpunkt des Forderungsverkaufes durch die Rekurrentin erkennbar vollständig werthaltig war. 7.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann auf die Befragung von Zeugen verzichtet werden, wenn es sich dabei um der steuerpflichtigen Person Nahestehende handelt, von denen kaum ein unbeeinflusstes Zeugnis zu erwarten wäre (Entscheid vom 1. März 2012 [2C_785/2011]). Daher kann vorliegend auf die Befragung der angerufenen Zeugen verzichtet werden, soweit diese als nahestehend gelten. - 32 -