Wie im Parallelverfahren der C. AG (3-RV.2018. 61) mit Urteil vom 21. Januar 2021, Erw. 7.5., ausführlich festgehalten, erfolgte der Verkauf der Liegenschaft Z. an die nahestehende D. unter dem Marktwert. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Liegenschaftsbewertung im gleichentags gefällten Urteil in Sachen C. AG (3-RV.2018.61) kann verwiesen werden. Diese Liegenschaftstransaktionen ermöglichten es der D. auch, G. für die Forderungen im Nominalbetrag von CHF 1.13 Mio. zu entschädigen.