7.4.5. Es ist davon auszugehen, dass G. im Zeitpunkt der Übernahme der Darlehensforderung bekannt war, dass die Liegenschaft Z. verkauft werden sollte. Wie die Rekurrentin in der Replik (S. 12, Art. 9 Rz 19) zu Recht ausführen lässt: "[E]ine solche Liegenschaft kauft man ja nicht innert wenigen Tagen". Es wird in der Replik in Bezug auf das Kaufsgeschäft zwischen der D. und der H. AG von einer Vorlaufszeit von etwa zwei Monaten ausgegangen.