Im Ergebnis darf für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Verkauf der Forderung gegen die D. durch die Rekurrentin erfolgte, nicht allein auf das Verhältnis der I. AG bzw. von O. zu den Vertragsparteien der Transaktionen, sondern vielmehr auf die Beziehungen zwischen der Rekurrentin und G. abgestellt werden. - 30 -