Diese Darstellung ist in Würdigung der im Schreiben der I. AG vom 2. November 2012 geäusserten Absichten, der in der Folge fehlenden Einleitung von dringenden Sanierungsmassnahmen und der Nichtverbuchung des Darlehens im Abschluss 2012 der I. AG völlig unglaubwürdig. Für ein rein treuhänderisches Handeln von O. bzw. der I. AG spricht vielmehr gerade die äusserst kurzfristige Weiterveräusserung der Forderung an G.. Dieser erklärte erst im August 2013 rückwirkend auf den Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2012 (obwohl ihm in diesem Zeitpunkt die Forderung gar nicht gehörte) den für einen Weiterbestand der D. notwendigen Rangrücktritt.