Mit dem Forderungskauf allein konnten deren finanziellen Schwierigkeiten aber gar nicht behoben werden. Für eine tatsächliche Sanierung wären weitere Schritte wie etwa ein (teilweiser) Forderungsverzicht oder ein Rangrücktritt notwendig gewesen. Solche weiteren Schritte wurden von der I. AG nicht gemacht. Stattdessen will O. – will man der Darstellung in der Replik (S. 7, Art. 5 Rz 5) folgen – über die Weihnachtstage den ihm bis dahin unbekannten G. in den Weihnachtferien auf der Skipiste getroffen und ihm bei einem Essen den Kauf der Forderungen gegen die D. im Gesamtbetrag von CHF 1.13 Mio. vorgeschlagen haben.