Als Folge der Betreibung stand der Rekurrentin gemäss Darlehensvertrag vom 1. November 2010, Ziff. VII., das Recht zu, die als Sicherheit verpfändeten Gegenstände – gemäss Darlehensvertrag sämtliche Aktiven gemäss Inventarliste – freihändig zu verwerten. Davon hat die Rekurrentin keinen Gebrauch gemacht, obwohl per 31. Dezember 2012 Aktiven von rund CHF 0.5 Mio. in der Bilanz ausgewiesen wurden. Stattdessen hat sie das Angebot der I. AG angenommen.