der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt, abzustellen. Es handelt sich um denjenigen Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise zu erzielen wäre. Massgebend ist somit eine technische bzw. rechtlich-objektive und nicht eine sub- jektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise (Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2015 [2C_94/2014], Erw. 3.2.). Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, der Verkauf der Darlehensforderung an die I. AG sei zum im Verkaufszeitpunkt massgeblichen Verkehrswert erfolgt. Die D. sei überschuldet gewesen.