7.4. 7.4.1. Nachfolgend ist in Beachtung des Gesamtzusammenhanges der Transaktionen (Verkauf der Darlehensforderung und Verkauf Liegenschaft Z.) und der personenbezogenen Verknüpfungen zu prüfen, ob die Rekurrentin die Darlehensforderung gegenüber der D. von nominal CHF 700'000.00 unterpreislich an die I. AG verkauft hat und damit von einem erkennbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auszugehen ist. Ein solches Missverhältnis kann nur Vorliegen, wenn der Wert der Darlehensforderung von nominal CHF 700'000.00 im Verkaufszeitpunkt über dem von der I. AG bezahlten Kaufpreis von CHF 175'000.00 liegt. Dabei ist auf den Marktwert, - 28 -