7.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass G., Q. und O. bzw. die I. AG unmittelbar und ebenso P. bzw. die D. im Verhältnis zur Rekurrentin "nahestehende Personen" sind. Insoweit ist von einem Zusammenwirken der Beteiligten auszugehen, zumal mit dem Vorgehen auch die Fortführung der D. als Trägerin der Rennaktivitäten von G., Q., P. und O. gesichert wurde. Dementsprechend ist keine Einzelbetrachtung von Forderungsverkauf bei der Rekurrentin und Liegenschaftsverkauf bei der C. AG (ebenso im Verfahren 3- RV.2018.61), sondern eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge vorzunehmen.