G. und Q. sind offensichtlich als der Rekurrentin nahestehende Personen zu qualifizieren. 7.3.5. J. ist die geschiedene Ehefrau von G., K. die Ehefrau von Q.. Insoweit bestehen persönliche und auch wirtschaftliche Beziehungen zwischen Aktionariat und faktischer Geschäftsführung der Rekurrentin bzw. Verwaltungsrat der C. AG. Auch insofern ist von nahestehenden Personen auszugehen.