Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass Q. im Namen der Rekurrentin am 1. November 2010 den Darlehensvertrag mit der D. und am 20. Dezember 2012 den Forderungskaufvertrag mit der I. AG und die Zession unterzeichnete, obwohl ihm in diesem Zeitpunkt eine handelsrechtliche Vertretungsbefugnis offensichtlich fehlte. Dass die "faktischen" Geschäftsführer damit nur das Tagesgeschäft in Bezug auf Vermietung und technischen Unterhalt geführt haben sollen (Replik, S. 10, Art. 9), widerspricht offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr waren die Befugnisse in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen allumfassend.