7.3.4. G. und Q. waren im Zeitpunkt des Darlehensverkaufes weder Aktionäre, noch Verwaltungsräte der Rekurrentin. Hingegen wird in der Replik zugestanden, dass G. und Q. (je ohne Eintrag im Handelsregister) faktische Geschäftsführer der Rekurrentin waren. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass Q. im Namen der Rekurrentin am 1. November 2010 den Darlehensvertrag mit der D. und am 20. Dezember 2012 den Forderungskaufvertrag mit der I. AG und die Zession unterzeichnete, obwohl ihm in diesem Zeitpunkt eine handelsrechtliche Vertretungsbefugnis offensichtlich fehlte.