Die Verbuchung des Forderungsverlustes im Jahr 2012 erweist sich daher als periodenfremd, was bereits zur Abweisung des Rekurses führen muss. Da die finanziellen Schwierigkeiten bereits im Jahr 2011 bekannt waren, kann nach der zitierten Rechtsprechung auch keine Korrektur der unterlassenen Abschreibung/Wertberichtigung mehr vorgenommen werden. 6.5. Sollte nicht von einer Verpflichtung der Rekurrentin, die Darlehensforderung im Jahr 2011 (mangels der von ihr behaupteten Werthaltigkeit) abzuschreiben bzw. wertzuberichtigen, auszugehen sein, muss der Rekurs abgewiesen werden, da – wie nachfolgend gezeigt wird – die Kriterien einer geldwerten Leistung erfüllt sind.