6.4.2. Bestanden für die Rekurrentin – folgt man ihren eigenen Angaben – offensichtlich erkennbare finanzielle Schwierigkeit mit Auswirkung auf die Bonität der D. und damit der Werthaltigkeit der Darlehensforderung bereits im Jahr 2011, stellt sich vorab die Frage, weshalb der von der Rekurrentin festgestellten und behaupteten fehlenden Werthaltigkeit nicht – was handelsrechtlich zwingend gewesen wäre – mit einer Abschreibung/Wertberichtigung spätestens per 31. Dezember 2011 Rechnung getragen wurde. Die Verbuchung des Forderungsverlustes im Jahr 2012 erweist sich daher als periodenfremd, was bereits zur Abweisung des Rekurses führen muss.