In der Replik (S. 13, Art. 13 Rz 21) wird ausgeführt, dass dem Aktionär N. bereits bei Darlehensbegebung im November 2010 bewusst war, dass dieses Darlehen risikobehaftet war. Insofern kam den Organen der Rekurrentin zweifellos eine erhöhte Pflicht zur Überwachung zu. Allein deshalb muss die Überschuldung der D. im Jahr 2011 bekannt gewesen sein, was die Kündigung des Darlehens im Jahr 2011 unzweifelhaft nahelegt. - 24 -