Aus dem Zahlungsbefehl ergibt sich, dass die Zinsen für das Jahr 2011 und das Jahr 2012 von der D. nicht bezahlt wurden, was klar finanzielle Schwierigkeiten ab dem Geschäftsjahr 2011 indiziert. Weshalb die Zinsen im Zahlungsbefehl (und damit auch im Betreibungsbegehren) in Abweichung vom Darlehensvertrag statt mit 1 % mit 8 % eingesetzt wurden, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung (partiarisches Darlehen) kann aufgrund des Misserfolges der D. nicht zum Tragen gekommen sein. In der Replik (S. 13, Art.