6.3.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018) einmal mehr bestätigt, dass gemäss dem im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip ein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern hat, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Es dürfen nicht die Ergebnisse der Geschäftsperiode untereinander ausgeglichen werden, indem diejenigen einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer andern vermindert oder erhöht werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2008 [2C_553/2007], Erw. 2.1) - 23 -