Demgegenüber finden ausserordentliche Abschreibungen ihre Begründung in einem einmaligen, ausserordentlichen Ereignis (vgl. Urteil 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 bis E. 2.5). Diese Grundsätze gelten auch für die harmonisierten kantonalen Steuern (zur vertikalen Steuerharmonisierung vgl. E. 1.2 hiervor)." Die gleichen Erwägungen sind vorliegend zu übernehmen, da die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Begriffe und Definitionen für juristische Personen gleich zu interpretieren sind.