5.5. G. erwarb von der I. AG mit Kaufvertrag vom 10. Januar 2013 Forderungen gegenüber der D. im Nominalbetrag von CHF 1.13 Mio. zuzüglich Zinsen und Kosten für CHF 300'000.00 (Belastungsanzeige der Bank E. mit Valuta 15. Januar 2013 datiert vom 6. März 2018; Kontoauszug der Bank E. vom 1. Februar 2013 mit Belastung des Forderungskaufpreises am 15. Januar 2013; E-Mail der Bank E. vom 7. September 2018). Die I. AG bestätigte dabei, dass die Übertragung der Forderungsrechte ohne Gewähr erfolge, gleichzeitig wurde aber bestätigt, dass die Forderung Bestand habe. Der Forderungsbetrag basierte dabei auf der Bilanz der D. per 31. Dezember 2011 und der Zwischenbilanz der D. per 31. August 2012.