5. 5.1. Die Darlehensgewährung gehört nicht zum statutarischen Zweck der Rekurrentin. Dessen ungeachtet gewährte die Rekurrentin der D. mit Darlehensvertrag vom 1. November 2010 ein unbefristetes (teilweise partiarisches; Ziff. IV.3. des Darlehensvertrages) Darlehen von "maximal CHF 700'000.-". Gemäss der Zweckumschreibung im Vertrag sollte das Darlehen der Finanzierung der erforderlichen Anschaffungen für die Durchführung von Rennsportevents (Rennbesuch und TrackDays) für Unternehmen (Kader- und Kundenanlässe) gemäss vorliegendem Businessplan dienen.