Im Anschluss an das Behauptungsverfahren fand eine weitere Sachverhaltsprüfung/-abklärung statt mit dem Ergebnis, dass G. unter dem Aliasnamen AG. wie Q. und O. als Rennfahrer für D. tätig war. In der Folge wurde diese Erkenntnis der Rekurrentin (Vertreter) mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere betreffend "nahestehende Person", mitgeteilt.