Auf eine Befragung des Vertreters im Einspracheverfahren kann an dieser Stelle in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da weder die von ihm verfassten Schreiben zur Gutachtenerstellung in Frage gestellt werden, noch das KStA JP die zwar in Aussicht gestellte Schätzung durch den Mitarbeiter der Sektion Grundstückschätzung des KStA erstellen liess. Ebenso ergibt sich aus der von S. verfassten Aktennotiz vom 2. Mai 2017, dass keine KStA-interne Schätzung erstellt wurde. Auf eine Zeugenbefragung von S. kann daher ebenfalls verzichtet werden."