3. Nachfolgend ist vorerst auf die formellen Rügen einzugehen. Erst wenn eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit die Aufhebung des Einspracheentscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verneinen sind, sind die materiellen Rügen zu behandeln. - 15 - 4. 4.1. 4.1.1. In § 195 Abs. 3 StG – gleich wie in § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) – wird ausgeführt, dass ein Einspracheentscheid eine Begründung zu enthalten hat. Beiden Gesetzen ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, wie Entscheide im Detail (insbesondere Struktur/Seitennummerierung) auszusehen haben.