Bezüglich "Erkennbarkeit für die handelnden Organe" wurde festgehalten, im Zeitpunkt des Verkaufs der Darlehensforderung sei weder für die Verwaltungsräte R. und N., noch für Q. und G. erkennbar gewesen, dass die D. mit dem Verkauf der Liegenschaft Z. am 20. Dezember 2013 wieder - 14 - zahlungsfähig sein werde. Das Vorgehen habe nicht geplant werden können. Wäre die Liegenschaft Z. nicht an die D. verkauft worden, wäre das Darlehen ohnehin zu Verlust gegangen. Die Offerte der I. AG mit 25 % des Darlehensbetrages sei eher günstig gewesen. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe nicht bestanden.