Für die Beurteilung, ob die Rechtsgeschäfte unter nahestehenden Personen abgewickelt worden seien, unterscheide das KStA nicht zwischen Darlehensverkauf der Rekurrentin und dem Verkauf der Liegenschaft Z. durch die C. AG an die D.. Das KStA werfe zu Unrecht alles in einen Topf. Bisher sei einzig nicht behauptet worden R. und N. seien mit irgendeiner anderen Partei in einer nahestehenden Beziehung. Den Entscheid über die Darlehensbegebung an die D. hätten jedoch einzig diese beiden Personen getroffen. Das Darlehen sei von Anfang an risikobehaftet gewesen.