Rangrücktritte würden von der Revisions- oder Buchhaltungsstelle bei einer Überschuldung regelmässig erst im Folgejahr gestützt auf einen vorliegenden Abschluss einverlangt. Dass G. den Rangrücktritt gegenüber der D. dementsprechend im August 2013 unterzeichnet habe, sei folgerichtig, habe aber keinen Zusammenhang mit dem am 8. August 2013 unterzeichneten Kaufvertrag zwischen der C. AG und der D. betreffend Liegenschaft Z.. Die Forderungsabtretung mit Zahlung vom 15. Januar 2013 und der Verkauf der Liegenschaft Z. von der D. an die H. AG vom 20. Dezember 2013 seien weder vorhersehbar, noch zeitnah gewesen.