Das Tagesgeschäft der Rekurrentin sei von den "effektiven" Geschäftsführern Q. und G. geführt worden. Dagegen hätten R. und N. die Funktion als Verwaltungsräte immer selbst ausgeübt. Finanzielle Entscheide von über CHF 100'000.00 wie die Darlehensgewährung an die D. und der Verkauf des Darlehens seien immer vom Verwaltungsrat zu genehmigen gewesen. R. habe die Belege regelmässig eingesehen. Er habe die Jahresrechnung kontrolliert und genehmigt.