In materieller Hinsicht wurde ergänzt, dass die Rekurrentin nie auf eine Forderung verzichtet habe, sondern diese an die I. AG verkauft habe. Auf die folgende (Nicht-)Verbuchung bei der I. AG hätten weder die Rekurrentin noch die D. Einfluss gehabt. Aus dem Schreiben der I. AG vom 2. November 2012 – verfasst von einem Anwalt – könne sodann kein Mandatsverhältnis zwischen dieser Gesellschaft und G. abgeleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe zwischen O. und G. gar kein Kontakt bestanden. Erst im Dezember 2012 hätten sich diese beiden Personen bei einem Mittagessen getroffen. O. habe G. das Angebot gemacht, die Forderung von CHF 1.13 Mio. für CHF 300'000.00 zu übernehmen.