Die zeitliche Abfolge von der Forderungsabtretung bis zum Liegenschaftsverkauf zeige klar, dass G. gar nie ein Ausfallrisiko für die Forderung von CHF 1.13 Mio. gehabt habe, was ebenfalls vorhersehbar gewesen sei. Es sei offensichtlich von einem geplanten Vorgehen auszugehen. Das Kriterium der Erkennbarkeit für die handelnden Organe sei nicht mit der direkten Begünstigung der Anteilseigner gleichzusetzen. Schenkungen an Anteilseigner seien dafür nicht erforderlich.