und durch Belege bestätigt worden sei. Der Verwaltungsrat der Rekurrentin, R., sei Treuhänder von N.. Es sei davon auszugehen, dass er bei der Rekurrentin ähnliche Funktionen übernehme. Auf einigen Buchungsbelegen sei jeweils das Visum von R. zu erkennen. N. sei als Vizepräsident des Verwaltungsrates nicht zeichnungsberechtigt. Er könne daher wie R. mit keinen Führungsaufgaben betraut sein. Dafür sprächen insbesondere die höheren Entschädigungen von Q. und G..