Sowohl G. (Hauptgläubiger der D. mit Rangrücktritt) wie auch Q. (Teamchef und Rennfahrer bei der D.) und O. (Rennfahrer der D.) seien aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der D. nahestehende Personen zu qualifizieren. Q. habe auch ein privates Darlehen gegenüber der D. von CHF 141'064.00 gehabt (Bilanz der D. per 31. Dezember 2011), welches ebenfalls von G. übernommen worden sei. Geschäftsführer der Rekurrentin seien eindeutig Q. und G., was anlässlich der Domizilrevision - 12 -