Damit habe die Überschuldung ausgeglichen und das Darlehen an G. zurückgeführt werden können. Die I. AG habe kein Interesse an der Sanierung der D. gehabt, was sich an der Nichtverbuchung der erworbenen Forderung zeige. Zudem wird in Bezug auf den Beleg der Bank E. vom 6. März 2018 betreffend Zahlung von CHF 300'000.00 an die I. AG Stellung genommen. Dieser Beleg zeige, dass der behauptete Verfahrensablauf in zeitlicher Hinsicht nicht stimmen könne. Dem KStA seien der Forderungskaufvertrag vom 10. Januar 2013 und die Zession vom 11. Januar 2013 zwischen der I. AG und G. nicht eingereicht worden.