Die Rekurrentin habe mit dem Verkauf des Darlehens an die I. AG offensichtlich auf CHF 525'000.00 verzichtet. Ein Forderungsverzicht bewirke im Gegensatz zum Rangrücktritt eine echte Sanierung der Bilanz. Vorliegend sei jedoch keine Sanierung der D. erfolgt, da der Forderungsverzicht der Rekurrentin in der D. nicht erfolgswirksam verbucht worden sei. Erst durch den unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft Z. durch die C. AG an die D. und dem aus dem folgenden Verkauf an die H. AG habe ein ausserordentlicher Ertrag erzielt werden können. Damit habe die Überschuldung ausgeglichen und das Darlehen an G. zurückgeführt werden können.