Es liege weder ein Eröffnungsmangel noch ein Verfahrensmangel vor, welcher eine Aufhebung des Einspracheentscheides begründen könnten. Im Veranlagungsverfahren sei der Rekurrentin insbesondere mit der Besprechung zwischen der Revisorin des KStA und dem damaligen Vertreter die Teilnahme am Beweisverfahren ermöglicht worden.