2.8. In seiner Vernehmlassung erwiderte das KStA im Wesentlichen, die Begründungspflicht sei nicht verletzt. Die Abweichungen seien der Rekurrentin mündlich und mit der Veranlagungskopie und dem Berechnungsblatt schriftlich angezeigt worden. Die Veranlagungskopie sei auch mit dem vormaligen Vertreter der Rekurrentin besprochen worden. Die Aufrechnungen seien durchaus verstanden worden, was die auch im Einspracheverfahren gewünschten Vergleichsgespräche belegten. Die Voraussetzungen von geldwerten Leistungen seien im Einspracheentscheid genannt. Die drei Kriterien seien abgehandelt worden. Es lägen weder Formmängel noch Strukturlosigkeit vor.