Q. habe seinen Rennsportbeitrag privat finanziert. Die restliche Finanzierung erfolgte über Sponsoren, die Werbung machen oder technische Forschung betrieben. Der Entscheid des Verwaltungsrates und der Aktionäre, der I. AG die Forderung zu verkaufen, werde vom KStA erst im Kontext mit der anschliessenden Übertragung der Forderung auf G. und dem Verkauf der Liegenschaft Z. als geldwerte Leistung qualifiziert. Die weiteren Abläufe mit dem abschliessenden Verkauf der Liegenschaft Z. an die H. AG von CHF 4.3 Mio. seien beim Verkauf des Darlehens von CHF 700'000.00 am 10. Dezember 2012 nicht erkennbar gewesen.