Der Umstand, dass sich an den Verkäufen der Liegenschaft Z. beteiligte Personen (bereits länger) kennen, bedeute steuerrechtlich nicht, dass es sich um nahestehende Personen handle. Die teils gegenläufigen Interessen würden völlig ausser Acht gelassen. Ein Zusammenwirken sei geradezu unrealistisch. Nur G. (als Darlehensgläubiger) und P. (als Alleinaktionär der D.) hätten von den Transaktionen profitiert. Dass Q. als Rennfahrer bei der D. tätig gewesen sei, begründe ebensowenig ein Verhältnis unter nahestehenden Personen. Das sei den Organen der Rekurrentin bekannt gewesen. Q. habe seinen Rennsportbeitrag privat finanziert.