Die Rekurrentin lässt sodann unter dem Titel "Rechtliche Würdigung: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" weitere Ausführungen zum Verkehrswert der Liegenschaft Z. machen, welche den Rekurs der C. AG (3-RV.2018.61) betreffen. Es wird vorgebracht, dass zwischen dem Verkaufspreis der C. AG an die D. von CHF 2.7 Mio. und dem Verkehrswert kein Missverhältnis bestehe.