Was bei Übertragung der Darlehensforderung von der I. AG auf G. vereinbart worden sei, sei der Rekurrentin nicht bekannt, ebenso wenig die Verbuchung bei der I. AG. Am 10. Dezember 2012 habe der Verwaltungsgrat der Rekurrentin dem Verkauf der Forderung zugestimmt. Am 20. Dezember 2012 sei der Vertrag mit der I. AG unterzeichnet worden. Die Zahlung der I. AG sei am 27. Dezember 2012 erfolgt. Am 11. Januar 2013 habe die I. AG das Darlehen an G. abgetreten. Dieser habe am 15. Januar 2013 den Kaufpreis überwiesen. Die Liegenschaft Z. sei erst am 20. Dezember 2013 an die H. AG verkauft worden.