Durch die Schuldübernahme habe er bei der D. eine beherrschende Stellung innegehabt. Die Werthaltigkeit der Forderung sei mittels inszeniertem Verkauf und Weiterverkauf der Liegenschaft Z. ermöglicht worden. 2.7. Im Rekurs macht die Rekurrentin erneut geltend, die Begründungspflicht sei verletzt worden. In formaler Hinsicht fehlten insbesondere Verweise auf Gesetzesbestimmungen und Entscheide. Die massgeblichen Tatsachenbehauptungen würden nicht den massgeblichen rechtlichen Voraussetzungen zugeordnet. In materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen einer geldwerten Leistung nicht erwähnt worden.