Entgegen der Angaben der Rekurrentin sei G. gestützt auf einen Tauschvertrag vom 15. Januar 2005 Aktionär gewesen. Des Weiteren sei die wirtschaftliche Verbindung zur C. AG belegt, da G. Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG und mit deren operativen Führung betraut gewesen sei. G. habe sich beim Liegenschaftsverkauf gar nicht im Ausstand befunden. Auch bestehe nicht nur eine persönliche Verbindung zu den AA.-Gesellschaften, sondern auch eine wirtschaftliche Verbindung zur D.. Durch die Schuldübernahme habe er bei der D. eine beherrschende Stellung innegehabt.