Im folgenden Jahr 2013 habe die D. einen ausserordentlichen Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. von CHF 1'738'536.00 erzielt. Mit dem Liegenschaftsertrag sei es der D. erst möglich geworden, die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe an G. zurückzubezahlen. In Anbetracht dessen, dass die Forderung der Rekurrentin im Nachhinein in voller Höhe wiederauflebte, sei die Forderungsabschreibung unzulässig. Es liege eine geldwerte Leistung vor. G. habe direkt profitiert. Er sei zu den AA.-Gesell- schaften nahestehende Person. Entgegen der Angaben der Rekurrentin sei G. gestützt auf einen Tauschvertrag vom 15. Januar 2005 Aktionär gewesen.