Damit seien die Geschäftsvorfälle in der Rechnung der I. AG nicht ordnungsgemäss erfasst worden. Dementsprechend bestünden Zweifel, ob die I. AG überhaupt wirtschaftliche Käuferin der übernommenen Darlehensforderung gegenüber der D. gewesen sei. Im Anhang zur Jahresrechnung 2012 werde erwähnt, G. habe die Forderung per 10. Januar 2013 übernommen. Die vorliegende -8-